Köln/Berlin (DAV). Es besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung personenbezogener Daten aus polizeilichen Datenbanken, wenn das Strafverfahren gegen den Betroffenen gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig eingestellt wurde (§ 153a Strafprozessordnung). Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln am 14. August 2023 (AZ: 20 K 4709/21), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert. Der Kläger war im Zusammenhang mit einem Waffendelikt ins Visier der Polizei geraten. In seinem leerstehenden Haus wurden Waffen und Gegenstände mit Bezug zum Dritten Reich gefunden. Das Strafverfahren gegen ihn wurde nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Löschung seiner personenbezogenen Daten aus den polizeilichen Datenbanken. Der Polizeipräsident lehnte dies mit der Begründung ab, dass ein Restverdacht bestehe und die Daten zur Gefahrenabwehr erforderlich seien. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die weitere Speicherung der Daten sei rechtmäßig und erforderlich. Das Gericht stellte fest, dass die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO nicht bedeute, dass der Kläger die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen habe. Vielmehr setze eine solche Einstellung einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Die Speicherung der Daten sei auch zur Gefahrenabwehr erforderlich. Der Kläger habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er zu Straftaten im Bereich des Waffenrechts und zu Verstößen gegen das Waffengesetz neige. Die Daten könnten daher für künftige Ermittlungen von Bedeutung sein. Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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