Berlin (DAA). „Kaum zu glauben, dass 2023 schon vorbei ist!“ Der Ansturm auf Silvesterfeuerwerk in jeglicher Couleur beginnt dieses Jahr bereits am 28.12., einen Tag früher als sonst – Grund ist, dass der 31.12. auf einen Sonntag fällt. Neben dem legal erhältlichen Feuerwerk deckt sich so mancher auch mit illegaler Pyrotechnik aus dem Ausland ein. Über die Rechtslage informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de. „Wer mit nicht-zugelassenen Böllern aus dem Ausland von der Polizei erwischt wird, muss mit hohen Strafen rechnen,“ warnt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Gemäß dem Sprengstoffgesetz sind in Deutschland an Silvester Feuerwerkskörper der Kategorie F1 und F2 erlaubt. Dazu zählen Tischfeuerwerk, Knallfrösche, Wunderkerzen sowie kleine Raketen und Batteriefeuerwerk. Nicht erlaubt und damit illegal sind umgangssprachlich so genannte „Polenböller“ oder „Tschechenkracher“. Durch ihre hohe Schall- und Sprengwirkung übertreffen sie in vielen Fällen die erlaubten Kategorien F1 und F2. Wer trotzdem mit diesem Feuerwerk erwischt wird, riskiert Geldstrafen bis 10.000 Euro. Bei groben Verstößen kann eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe verhängt werden. „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, sodass die Polizei Betroffene in jedem Fall anzeigt,“ so der Sprecher. Um auf der sicheren Seite zu sein, solle man ausschließlich in deutschen Märkten zugelassenes Silvesterfeuerwerk kaufen. Dieses trage eine F1/F2-, CE-, sowie NEM-Kennzeichnung. Schäden durch Feuerwerkskörper – wer haftet? Besonders gefährdet sind die in der Silvesternacht auf der Straße parkenden Autos. Wer keine Garage zur Verfügung hat, sollte sein Auto zum Jahreswechsel in einer ruhigen Seitenstraße parken. Abnehmbare Windabweiser können das Risiko mindern, dass sich Feuerwerk direkt am PKW verfängt. „Kommt es trotz aller Vorsicht zu Schäden, gilt grundsätzlich immer das Verursacherprinzip“, erklärt Rechtsanwalt Walentowski. Wer die Rakete oder den Böller zündet und den Schaden verursacht, müsse auch dafür aufkommen. Da an Silvester aber selten festgestellt werden kann, wer Schuld hat, kommt in einem Schadensfall die Teilkaskoversicherung für Brand-, Explosions- und Glasbruchschäden auf. Die Vollkaskoversicherung reguliert Schäden durch mutwilligen Vandalismus. „Ohne Voll- und Teilkasko bleibt man auf den Kosten sitzen,“ erläutert der Rechtsanwalt. In jedem Fall solle man den Schaden bei der Polizei anzeigen und Fotos für die Versicherung machen. Bei Schäden am Fahrzeug ist es für Betroffene sinnvoll, mit anwaltlicher Hilfe einen Anspruch auf Schadensersatz zu prüfen. Den passenden Rechtsbeistand sowie weitere Informationen findet man unter www.anwaltauskunft.de Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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