Dezember 2018 - Wer den Erblasser tötet, kann für erbunwürdig erklärt werden
Köln/Berlin (DAV). Wer testamentarisch oder kraft Gesetzes zum Erben eingesetzt ist, erbt im Todesfall. Anders jedoch, wenn er den Tod des Erblassers selbst vorsätzlich herbeigeführt hat, wie das Landgericht (LG) Köln Urteil vom 04.09.2018 (30 O 94/15) erklärt. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Erben ein. Der Mann schlägt seine Frau später auf der Kellertreppe mit einer Dose gegen den Kopf, sodass sie die Stufen hinab zum Treppenabsatz stürzt und dort zu Boden fällt. Im Anschluss daran schlägt er sie mit einem ca. 2,8 kg schweren Feuerlöscher mindestens fünf Mal auf die rechte Kopfseite, um sie zu töten. Er wird vom Strafgericht rechtskräftig wegen vorsätzlicher Tötung zu elf Jahren Haft verurteilt. Die testamentarisch eingesetzten Erben halten ihn deshalb für erbunwürdig und gehen gegen seine Erbenstellung vor.
Zu Recht urteilen die Richter: Auch wer kraft Gesetzes oder durch Testament zum Erben einer Person bestimmt ist, kann vom Gericht für erbunwürdig erklärt werden. Hierzu ist erforderlich, dass die nachrückenden Erben rechtzeitig eine Erbunwürdigkeitsklage bei Gericht einreichen. Ein Jahr ab Kenntnis von dem Grund, der zur Erbunwürdigkeit führt, hat man Zeit, um die Klage zu erheben. Lautet der Vorwurf auf Totschlag der Erblasserin, so beginnt die Frist nicht vor Verkündung des entsprechenden Strafurteils zu laufen. Die Tötung des Erblassers führt stets zur Erbunwürdigkeit, wenn die Tat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen ist. Gewissheit hiervon kann das Gericht durch Verwertung des Strafurteils erlangen, wenn dieses auch für die Zivilrichter nicht bindend ist.