März 2017 - Die Bezugsberechtigung bei einer Lebensversicherung sollte mit Bedacht gewählt sein
Hamm/Berlin. Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann gegenüber der Versicherung bestimmen, wer zum Bezug der Versicherungsleistung nach seinem Tod berechtigt sein soll. Wer nicht genannt ist, erhält auch als Erbe nichts von der Versicherungsleistung. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandgerichts (OLG) Hamm vom 13. Mai 2016 (AZ: 20 W 20/16) hervor.
Ein 17-Jähriger schließt 1988 einen Lebensversicherungsvertrag ab. Im Antrag formuliert er, dass im Falle seines Todes seine „Eltern, bei Heirat Ehegatte" berechtigt sind, die Versicherungsleistung zu erhalten. Im Versicherungsschein heißt es zum Bezugsrecht „beim Tode der zuerst sterbenden versicherten Person der Ehegatte des Versicherten im Zeitpunkt seines Ablebens".
1996 heiratet der Mann, lässt sich aber 2000 wieder scheiden. Nach seinem Tod wird die Lebensversicherungssumme an die Eltern ausgezahlt. Die allein erbende nichteheliche Tochter des Verstorbenen begehrt die Versicherungssumme für sich.
Zu Unrecht: Die Tochter war nie bezugsberechtigt aus dem Versicherungsvertrag. Auch als Erbin stehen ihr keine Leistungen aus der Versicherung zu. Denn der Vertrag sieht eine andere Bezugsberechtigung vor.
Aufgrund der Scheidung ist nicht die Ex-Frau bezugsberechtigt, sondern die Eltern. Dass der Versicherungsschein etwas anderes ausweist, schadet nicht, da es sich bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Entscheidend ist damit, was im Antrag steht.