Januar 2017 - Regress bei Trunkenheit
Darmstadt/Berlin. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann betrunkene Autofahrer in Regress nehmen und sie an den Kosten, die sie erstatten muss, beteiligen. Bei 0,67 Promille muss man 75 Prozent des Schadens am anderen Fahrzeug erstatten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt vom 11. Juni 2015 (AZ: 317 C 137/14) hervor.
Eine Autofahrerin wollte morgens um drei Uhr rückwärts aus einer Parkbox ausparken. Dabei stieß sie gegen das auf der gegenüberliegenden Seite stehende Auto. An dem anderen Fahrzeug entstand ein Schaden von rund 3.000 Euro. Diesen Schaden regulierte die Versicherung der Frau. Da diese zum Zeitpunkt des Unfalls 0,67 Promille Alkohol im Blut hatte, nahm die Versicherung die Fahrerin auf 75 Prozent in Regress.
Zu Recht, entschied das Gericht. Die Frau hat einen alkoholtypischen Fahrfehler begangen. Dafür spricht, dass sie ein stehendes Auto übersehen hat. Auch der nicht unerhebliche Schaden deutet darauf hin, dass sie nicht nur ganz leicht und mit geringer Geschwindigkeit gegen das Auto gestoßen ist. Auch stellen 0,67 Promille eine erhebliche Alkoholisierung dar. Daher muss die Autofahrerin der Versicherung rund 2.200 Euro erstatten.