Mai 2016 - Wer trägt die Abschleppkosten für ein wertloses Fahrzeug?
Karlsruhe/Berlin. Muss nach einem Unfall ein Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt abgeschleppt werden, trägt die Kaskoversicherung auch die Abschleppkosten. Darauf besteht allerdings kein Anspruch, wenn es sich um ein völlig zerstörtes und wertloses Fahrzeug handelt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2015 (AZ: 12 U 101/15).
Einer der Lkw einer Transportfirma brannte in Österreich vollständig aus. Der Restwert des Fahrzeugs betrug 52 Euro. Die österreichische Polizei ließ das Fahrzeug abschleppen. Der Transportfirma wurden hierfür rund 5.250 Euro in Rechnung gestellt. Diese wollte sie von ihrer Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen. Die Versicherung weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen. Die Abschleppkosten stünden in keinerlei Verhältnis zu dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs.
Die Versicherung bekam vor Gericht Recht. Erstattungsfähig sind Abschleppkosten dann, wenn ein Fahrzeug beispielsweise zur Reparatur in eine Werkstatt abgeschleppt werden muss. Auch wenn es darum geht, den Restwert eines Fahrzeuges geltend zu machen. Dies ist aber dann nicht möglich, wenn die Kosten hierfür zum Restwert außer Verhältnis stehen. Dies ist hier der Fall. Es besteht ein objektives Missverhältnis zwischen dem Restwert und den geltend gemachten Abschleppkosten. Die Vollkaskoversicherung hat den Wert des Fahrzeugs zu erstatten, aber nicht die Abschleppkosten für das Wrack.