April 2016 - Eltern dürfen nicht ohne Weiteres vom Sparkonto des Kindes abheben
Frankfurt am Main/Berlin. Haben die Großeltern für ihr Enkelkind ein Sparbuch angelegt, dürfen die Eltern nicht ohne Weiteres Geld von diesem Konto abheben. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 28. Mai 2015 (AZ: 5 UF 53/15).
Die Großeltern hatten 2008 für ihren Enkel ein Sparbuch angelegt und 1.000 Euro eingezahlt. Im weiteren Verlauf des Jahres zahlte der Vater des Kindes weitere 1.350 Euro ein mit dem Verwendungszweck „Geburts- und Taufgeld".
Als die Eltern des Jungen sich trennten, nahm die Mutter das Sparbuch mit. Sie hob den gesamten Betrag ab und kaufte nach ihrer Aussage hierfür Gegenstände für ihr Kind.
Das Amtsgericht entschied, dass die Mutter ihrem Sohn die volle Summe zurückzahlen muss. Er hat einen Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der Summe, da sie zu der Abhebung nicht berechtigt gewesen ist. Sie habe „durch pflichtwidriges, schuldhaftes Handeln" das Vermögen ihres Kindes geschädigt.
Das sah das Oberlandesgericht genauso. Die Großeltern hätten das Sparbuch nicht behalten, sondern dem Kind zur Verfügung gestellt. Weitere Einzahlungen auf dem Sparbuch hätten auch nicht die Großeltern getätigt, sondern der Vater. Man kann annehmen, dass es sich um Geld handelt, das Dritte dem Jungen anlässlich seiner Geburt und Taufe geschenkt haben. Bei solchen auf Sparkonten befindlichen Beträgen handelt es sich von vorneherein nicht um eigenes Geld der Einzahler oder der Eltern. Vielmehr kann man davon ausgehen, dass das Geld für den Inhaber des Kontos, also den Sohn, vorgesehen ist.