Dezember 2014 - Zeugnis: Anspruch auf Löschung der Zeiten für Elternzeit und Mutterschutz
Köln/Berlin. Werden in einem Arbeitszeugnis die Fehlzeiten während Elternzeit und Mutterschutz erwähnt, kann die Mitarbeiterin die Löschung verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass durch die Erwähnung der Eindruck entsteht, der Arbeitgeber hätte dadurch unzumutbare Nachteile erlitten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 3. April 2014 (AZ: 6 Ca 8751/12).
Die Frau arbeitete in Teilzeit. Als sie auf eigenen Wunsch kündigte und die Stelle wechselte, stellte ihr früherer Arbeitgeber ihr ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus mit insgesamt guter bis sehr guter Bewertung. Mit einigen Formulierungen war die Frau jedoch nicht einverstanden und bat um Korrektur. Insbesondere wollte sie nicht, dass ihre Fehlzeiten in der Elternzeit und während des Mutterschutzes erwähnt werden.
Mit Erfolg. Zwar könnten grundsätzlich Ausfallzeiten in einem Zeugnis genannt werden, so das Gericht. In Einzelfällen könnte dies aber den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Bei der Prüfung sind auch die Dauer der Ausfallzeiten im Vergleich zur Dauer des Arbeitsverhältnisses und die rechtlichen Grundlagen der Ausfallzeiten zu berücksichtigen. Bei dem vorliegenden Zeugnis kann der Leser einen negativen Eindruck von der Frau bekommen. Die Erwähnung der Ausfallzeiten direkt im zweiten Absatz des Zeugnisses kann den Eindruck erwecken, dass sich dies für den Arbeitgeber negativ ausgewirkt hat. Dies ist hier nicht der Fall gewesen, daher sind diese Formulierungen zu streichen.