Mai 2014 - Vorstellungsgespräche: Nichts als die Wahrheit?
Berlin. Bei Vorstellungsgesprächen werden oft Fragen gestellt, deren Antwort den möglichen Arbeitgeber nichts angehen. Was aber tun? Eine Notlüge ist anerkannt und unter Umständen durchaus angebracht.
Für Fragen in Vorstellungsgesprächen gilt: Zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Frage muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen. So muss eine Frau nicht angeben, dass sie schwanger ist – außer, sie bewirbt sich beispielsweise als Lagerarbeiterin. Hier müsste sie schwer heben, und das ist in der Schwangerschaft verboten.
Sollten unpassende Fragen gestellt werden, muss man selber entscheiden, wie man damit umgeht. Es ist allgemein anerkannt, dass Bewerber auf Fragen, die nicht zulässig sind, lügen dürfen. Was besser ist – lügen oder schweigen – muss man im Einzelfall entscheiden.
Eine mögliche Konsequenz der Lüge: Wenn ein Arbeitgeber kurz nach der Einstellung feststellt, dass er im Bewerbungsgespräch belogen worden ist, droht das Risiko, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit wieder gekündigt wird. Soweit kein Sonderkündigungsschutz greift, braucht der Arbeitgeber dafür keinen Grund.