Februar 2014 - Mehr als 2 Versuche
Hamm/Berlin. Anders als beim Kauf sind im Rahmen von Werkverträgen bei Mängeln mehr als zwei Nachbesserungsversuche möglich. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 2013 (AZ: 21 U 86/12).
Eine Baufirma hatte an einem Einfamilienhaus im Laufe des Jahres 2008 Umbauten und Malerarbeiten für rund 178.000 Euro durchgeführt. Unter anderem baute ein Schreiner als Subunternehmer eine neue Haustür ein. An dieser hatte der Hauseigentümer mehrfach unterschiedliche Mängel beanstandet, die auch ein Bausachverständiger begutachtete.
Der Eigentümer war der Meinung, die Nachbesserung der Tür ist nach vier erfolglosen Nachbesserungsversuchen des Schreiners fehlgeschlagen. Er darf daher den von der Baufirma angebotenen Einbau einer neuen Haustür ablehnen und die Kosten für einen solchen Einbau in der Größenordnung von ca. 5.300 Euro durch einen anderen Unternehmer vom Restwerklohn abziehen.
Das sah das Gericht anders. Der Eigentümer musste die rund 19.000 Euro Restwerklohn zahlen. Von einem Fehlschlag der Nachbesserung ist noch nicht auszugehen, entschieden die Richter. Wann eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist, sodass der Besteller dem Unternehmer auch keine Frist zur Nachbesserung setzen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Das Werkvertragsrecht sieht nicht vor, dass ein Fehlschlag der Nachbesserung bereits nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen zu vermuten ist. Im vorliegenden Fall ist außerdem die Nachbesserung mit dem angebotenen Einbau einer neuen Haustür möglich. Dass diese Art der Mängelbeseitigung nicht bereits zuvor veranlasst worden ist, ist nicht als Fehlschlag der Nachbesserung zu bewerten. Der Mangel, der den Austausch der Tür nötig macht, besteht darin, dass sich die jetzige Tür dauerhaft nicht mehr richtig schließen lässt.
Das ist jedoch erst bei der Begutachtung zutage getreten. Deswegen fällt der Umstand, dass man zunächst andere Nachbesserungsmaßnahmen ergriffen hat, weniger schwer ins Gewicht.