Dezember 2013 - Schmutziger Strand im Urlaub heißt nicht unbedingt Geld zurück
München/Berlin. Bei einem Reisemangel darf man in der Regel den Preis für den Urlaub mindern. Voraussetzung ist aber, dass der Veranstalter den Mangel auch beheben kann. im Einflussbereich des Reiseveranstalters liegt. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über ein Urteil des Amtsgerichts München vom 16. Januar 2013 (AZ: 132 C 15965/12).
Die Kundin buchte für sich und ihre Familie eine dreiwöchige Pauschalreise in die Türkei. Sie bezahlte dafür 2.079 Euro. Eine Woche nach ihrer Ankunft erkrankte ihre ganze Familie an Fieber und Durchfall. Sie selbst musste sich sogar für zwei Tage in stationäre Behandlung begeben. Wieder zu Hause verlangte sie von der Reiseveranstalterin 60 Prozent des Reisepreises zurück sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, insgesamt 2.910 Euro. Sie und ihre Familie seien erkrankt, weil der Badestrand durch Fäkalien verunreinigt gewesen sei.
Der Reiseveranstalter weigerte sich zu zahlen. Schließlich könne er nichts dafür. Die Verunreinigungen seien aufgrund eines defekten Kanalisationsrohrs der Gemeinde entstanden. Davon habe er nichts gewusst. Im Übrigen liege dies auch nicht in seinem Einflussbereich.
Vor Gericht hatte die Kundin keinen Erfolg: Sie habe keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadensersatz. Man könne dem Reiseveranstalter den Reisemangel nicht vorwerfen. Die Behauptung, dass die ganze Familie aufgrund des verseuchten Badestrandes erkrankt sei, reiche dafür nicht aus. Der Mangel müsse nämlich im Einflussbereich des Reiseveranstalters aufgetreten sein. Ein Schaden am Kanalisationsrohr der Gemeinde reiche dafür nicht. Auch Anhaltspunkte dafür, dass der Reiseveranstalter von der Verseuchung Kenntnis gehabt habe und er also die Familie hätte informieren müssen, lägen nicht vor.