Dezember 2012 - Mobilfunkanbieter darf weder „Nichtnutzergebühr“ noch "Pfandgebühr" fordern
Schleswig/Berlin. Kunden mit einer Prepaid-Karte beim Handy müssen sich bestimmte Strafgelder nicht gefallen lassen. Weder "Nichtnutzergebühr" noch "Pfandgebühr" für die nicht fristgerechte Rücksendung der SIM-Karte nach Vertragsende sind zulässig. Das berichtet die Deutsche Anwaltauskunft und verweist auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2012 (AZ: 2 U 12/11).
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände forderte von einem Mobilfunkanbieter, eine Tarifbestimmung und eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu streichen, weil diese den Kunden unangemessen benachteiligen würden. Laut den Bestimmungen zu einem bestimmten Tarif musste jeder Kunde eine „Nichtnutzergebühr" in Höhe von 4,95 Euro entrichten, wenn er in drei aufeinanderfolgenden Monaten nicht telefonierte beziehungsweise keine SMS versandte. Die AGB sahen vor, dass die zur Verfügung gestellte SIM-Karte Eigentum des Anbieters bleibt und eine „Pfandgebühr" von 9,97 Euro fällig wird, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Mobilfunkvertrages zurücksendet.
Vor Gericht war der Bundesverband erfolgreich. In der Tat benachteiligten die beanstandeten Klauseln die Kunden unangemessen. Der „Nichtnutzergebühr" liegt keine Gegenleistung des Mobilfunkanbieters zugrunde. Dieser versucht de facto, den Kunden mit einer Art „Strafzahlung" zu belegen, wenn er die bezahlten Inklusivleistungen nicht einmal teilweise abruft. Solche Vertragsstrafen sind unwirksam, wenn der Kunde sich vertragstreu verhält und auch dem Anbieter durch das Verhalten des Kunden kein Schaden entstanden ist.
Auch die „Pfandgebühr" ist nicht gerechtfertigt. Eine SIM-Karte ist kein erstattungsfähiges Pfand. Nach eigenen Angaben will der Mobilfunkanbieter nach Vertragsende die Rückgabe erreichen, um zu verhindern, dass die Karten für Manipulationsversuche genutzt werden.
Die beanstandete Klausel in seinen AGB ist jedoch so formuliert, dass der Kunde nicht annehmen kann, dass er die „Pfandgebühr" bei verspäteter Rücksendung der SIM-Karte erstattet bekommen wird. Damit handelt es sich um einen pauschalen Schadensersatz, der jedoch den zu erwartenden Schaden übersteigt und deshalb unwirksam ist. Eine gebrauchte SIM-Karte ist wirtschaftlich wertlos.