November 2012 - Keine Verrechnung von Mietrückständen mit Kaution
München/Berlin. Ein Wohnungsmieter kann seine Mietrückstände nicht einfach mit der hinterlegten Kaution verrechnen. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft und verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Februar 2012 (AZ: 415 C 31694/11).
Ein Mieter blieb die Monatsmieten für die Monate Oktober und November schuldig. Die Vermieterin kündigte dem Mann. Als dieser nicht auszog und auch die Mieten für Dezember und Januar nicht zahlte, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Der Mieter hatte zuvor gebeten, seine Mietrückstände mit der Kaution zu verrechnen. Auch vor Gericht vertrat er die Ansicht, dass dies zumindest hinsichtlich der Zinsen hätte geschehen müssen. Außerdem hat er ein Zurückbehaltungsrecht, weil die Vermieterin ihm nicht mitgeteilt hat, wie die Kaution angelegt ist und wie viele Zinsen inzwischen angefallen sind.
Der Mann musste die Wohnung dennoch räumen. Ein Mietrückstand von zwei Monaten rechtfertigt eine fristlose Kündigung, so die Richterin. Während eines laufenden Mietverhältnisses hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, sodass er sie nicht gegen die Mietzinsforderungen aufrechnen konnte.
Ein mögliches Zurückbehaltungsrecht wegen eines Auskunftsanspruches gegenüber der Vermieterin bezüglich der Höhe der Kautionszinsen hätte der Mann nur gehabt, wenn er mit den Mietzahlungen nicht schon im Verzug gewesen wäre. Er hat jedoch erstmals im Februar das Zurückbehaltungsrecht als Argument angeführt. Zu diesem Zeitpunkt ist er aber bereits in Verzug gewesen und die Kündigung damit wirksam.