August 2012 - Die neue SEPA-Lastschrift bringt Verbrauchern nicht nur Vorteile
Berlin/Frankfurt am Main. Die Lastschrift ist tot – es lebe die Lastschrift: Seit dem 9. Juli 2012 gibt es die Lastschrift nach den alten deutschen Regeln nicht mehr, ersetzt wird sie von der europäischen Lastschrift. Darauf weisen die Fachanwälte der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
Die Umstellung erfolgt im Rahmen des Single Euro Payments Area (SEPA), wie der kommende einheitliche europäische Zahlungsraum künftig bezeichnet wird. Dazu gehören die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union plus Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und die Schweiz.
Die gute Nachricht für Bankkunden ist, dass bestehende Einzugsermächtigungen nicht neu erteilt werden müssen, sondern auch weiterhin gelten. Neu ist dabei, dass die bislang typisch deutsche Ermächtigung zum Bankeinzug durch ein europaweit vereinheitlichtes Lastschriftmandat abgelöst wird.
Der kleine, aber bedeutsame Unterschied: Bislang wurden die Lastschrifteinzüge vom Inhaber des belasteten Kontos im Nachhinein genehmigt, indem die Abbuchung ohne Widerspruch akzeptiert wurde. Nun erfolgt die Genehmigung vorab, indem der Zahlungsempfänger ausdrücklich die Erlaubnis zum Abbuchen erhält.
Damit ändert sich auch die Frist für die Rückholung einer Lastschrift. Bislang war dies bis zu sechs Wochen nach Rechnungsabschluss möglich. Künftig beginnt die achtwöchige Frist mit dem Datum der Abbuchung zu laufen.
Nachteilig für Bankkunden ist, dass das jüngst verkündete verbraucherfreundliche Urteil des Bundesgerichtshofs zum Verbot von Gebühren bei geplatzten Lastschriften obsolet geworden ist.
Erst im Mai verboten die BGH-Richter diesen Abrechnungsposten (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012, AZ: XI ZR 290/11). Gleich bei der Urteilsverkündung schränkten die obersten Richter allerdings das Verbot ein: Für alle nicht eingelösten Lastschriften, die nach den neuen SEPA-Regeln durchgeführt werden, dürfen Banken dem Kontoinhaber jetzt wieder Gebühren in Rechnung stellen. Damit bleibt das Gebührenverbot bei nicht eingelösten Lastschriften nach altem Recht erhalten.
Das bedeutet konkret: Solange die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, können Bankkunden die in der Vergangenheit kassierten Gebühren wieder zurückfordern, sofern die Lastschrift nach den alten Regeln abgewickelt worden ist.