April 2012 - Täuschung beim Arbeitsvertrag führt zu Anfechtbarkeit
Frankfurt am Main/Berlin. Täuscht ein Arbeitnehmer bei Abschluss eines Arbeitsvertrages den Arbeitgeber bewusst über eine persönliche Eigenschaft, muss er mit der Anfechtung des Arbeitsvertrages rechnen, sofern diese Eigenschaft für die Tätigkeit von Bedeutung ist. Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte am 21. September 2011 (AZ: 8 Sa 109/11) die Anfechtung des Arbeitsvertrages eines Frachtabfertigers, der seinen neuen Arbeitgeber über sein ärztliches Nachtarbeitsverbot nicht aufgeklärt hatte.
Mit einer solchen Anfechtung ist das Arbeitsverhältnis sofort beendet, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Der 57-jährige Arbeitnehmer wurde bei einem Frachtabfertigungsunternehmen am Frankfurter Flughafen eingestellt. Im Arbeitsvertrag war ausdrücklich geregelt, dass der Mann Nacht- und Wechselschichten zu leisten hat. Später legte der neue Mitarbeiter dem Arbeitgeber ärztliche Bescheinigungen vor, die besagten, dass er aus gesundheitlichen Gründen nachts nicht arbeiten kann. Die Bescheinigungen waren älter als der Arbeitsvertrag. Daraufhin focht der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Mit Erfolg. Der Arbeitnehmer hat schon bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages gewusst, dass er aus gesundheitlichen Gründen nachts nicht arbeiten kann. Damit hat er dem Arbeitgeber vorgetäuscht, dass er zu Nacht- und Wechselschichten eingeteilt werden kann. Diese umfassende Einteilung des Arbeitnehmers in alle Schichten ist für den Arbeitgeber erforderlich, damit dieser den Einsatz der Mitarbeiter planen kann und es nicht zu Ungleichbehandlungen der bei ihm Beschäftigten kommt.