März 2012 - Beratungsprotokoll schützt nicht immer nur den Anleger
Berlin/Frankfurt am Main. Seit gut zwei Jahren müssen Anlageberatungen schriftlich protokolliert werden, wenn es um Wertpapiergeschäfte geht. Doch Anleger sollten bedenken, dass bei einem ungünstigen Verlauf des Investments das Beratungsprotokoll die Rechtsposition des Verbrauchers nicht immer stärkt. Sie müssen genau darauf achten, dass das Protokoll ihre Anlagevorstellungen unmissverständlich wiedergibt.
Darauf weisen die Juristen der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
So erlangen bei Diskrepanzen zwischen mündlichen und schriftlichen Darstellungen zumeist die im Beratungsprotokoll festgehaltenen Aussagen Beweiskraft. Diese Ansicht vertrat das Oberlandesgericht Bamberg in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil (Urteil vom 14. November 2011, AZ: 3 U 162/11).
Im Rechtsstreit ging es um den kreditfinanzierten Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung nach einer Anlageberatung durch einen Finanzdienstleister. Der Käufer behauptete, dass ihm der Verkäufer verschwiegen habe, dass unter Berücksichtigung der vom Vermieter zu tragenden Nebenkosten die Einnahmen niedriger seien als die monatliche Kreditrate.
In dem vom Käufer unterzeichneten Protokoll war hingegen festgehalten, dass von den Mieteinnahmen noch die Nebenkosten für Verwaltung und Rücklagen abzuziehen sind.
Anleger sollten vor der Unterzeichnung eines Beratungsprotokolls zunächst kritisch und in aller Ruhe prüfen, ob die dargestellten Sachverhalte den Gesprächsinhalten auch wirklich entsprechen. Werden Formulierungen nicht verstanden, sollten diese nicht blind unterschrieben werden. Darüber hinaus bietet die Prüfung des Protokolls dem Anleger Gelegenheit, sich darüber klar zu werden, ob er das darin beschriebene Finanzgeschäft auch wirklich abschließen will.
Insbesondere dann, wenn die im Protokoll beschriebenen Risiken gravierender erscheinen als mündlich dargestellt, oder wenn Unklarheiten über die Funktionsweise des Anlageproduktes bestehen bleiben, sollte der Grundsatz gelten: Im Zweifelsfall kein Abschluss. Es empfiehlt sich, im Zweifel einen unabhängigen Anwalt mit der Prüfung des Protokolls zu beauftragen und nicht sofort zu unterschreiben. Die Prüfungskosten sind im Zweifel deutlich geringer als später mögliche Anlageverluste wegen falscher Einstufungen des Risikowillens.