Dezember 2011 - Nächtlicher Hallenbadbesuch mit Folgen - Kein Schadensersatzanspruch
Stuttgart/Berlin. Ein Haustechniker, der Bekannte und Freunde zu einem nächtlichen Besuch im Hallenbad einlässt, muss bei Verletzungen der Besucher keinen Schadensersatz leisten. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2010 (AZ: 12 U 214/08) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.
Nach einem Besuch eines Ortsfestes trafen sich mehrere Personen, darunter der Kläger und der Beklagte, in einer Gaststätte. Der Beklagte ist Haustechniker des städtischen Hallenbades und hatte einen Schlüssel zu dem Hallenbad. Gegen 2.00 Uhr morgens machte sich die siebenköpfige Gruppe auf und ging in das städtische Bad. Der Kläger, wie auch die weiteren Mitglieder der Gruppe, entkleideten sich in der unbeleuchteten, eben nicht bekannten Schwimmhalle.
Er sprang im Nichtschwimmerbereich mit einem Kopfsprung ins Wasser und verletzte sich dabei so schwer, dass er eine Querschnittslähmung erlitt. Er klagte gegen den Haustechniker, der sie eingelassen hatte, auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Ohne Erfolg. Zwar hat der Beklagte gegenüber dem Dienstherrn seine Pflichten verletzt, daraus ergibt sich aber keine Schutzpflicht gegenüber den nächtlich Badenden. Der Kläger ist aus eigenem Entschluss in das Hallenbad gegangen und dann in der unbeleuchteten Schwimmhalle mit einem Kopfsprung in das, eben nicht bekannte, Wasserbecken gesprungen.
Es besteht kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren. Auch nicht in Fällen, in denen die Gefahr mit Händen zu greifen und ihr ohne weiteres auszuweichen ist, ist nicht einmal eine Warnung erforderlich. Alle Anwesenden haben hingenommen, dass wegen der Gefahr ihrer Entdeckung in dem Hallenbad das Licht nicht angeschaltet wurde.
Das der Aufenthalt in einem unbeleuchteten Hallenbad mit Risiken verbunden war, ist ohne weiteres erkennbar. Der Beklagte hat darauf vertrauen können, dass die Anwesenden sich in ihrem Verhalten auf die schlechten Sichtverhältnisse einstellen.
Das Verhalten des Klägers ist so waghalsig, dass auch der Umstand, dass er Alkohol getrunken hatte, nichts an dieser Bewertung ändert. Es handelt sich deshalb um ein für den Kläger ohne weiteres erkennbares Fehlverhalten, als er, in der nach seiner Darstellung dunklen Badehalle gleichsam blindlings nach einem Anlauf mit Kopfsprung in das Wasserbecken sprang, dessen Tiefe er nicht kannte.