Oktober 2011 - Kein Schadensersatz bei leichtsinniger Straßenüberquerung in dunkler Kleidung
Saarbrücken/Berlin. Gerade jetzt, in der dunkler werdenden Jahreszeit, müssen Fußgänger ein Mindestmaß an Sorgfaltspflicht walten lassen. Denn wer in dunkler Kleidung unter Missachtung aller Vorsichtsregeln bei Dunkelheit über die Straße läuft, hat bei einem Unfall keinen Schadensersatzanspruch. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 8. Februar 2011 (AZ: 4 U 200/10) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.
Der Unfall hatte sich an einer Fußgängerampel ereignet. Der Kläger hatte allerdings nicht den Fußgängerüberweg genutzt, sondern war – und das auch noch bei Rot – in schräger Richtung neben dem Überweg auf die Fahrbahn getreten, um die Straßenseite zu wechseln. Dabei hatte ihn der Beklagte mit seinem Auto angefahren.
Das Gericht konnte kein Verschulden des Autofahrers erkennen. Die Betriebsgefahr seines Autos tritt vollständig hinter das nachgewiesene grobe Verschulden des Klägers zurück. Der beklagte Autofahrer hat nicht gegen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht verstoßen. Eine solche gilt für Autofahrer gegenüber Fußgängern dann, wenn sie mit verkehrswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen müssten. Dies ist hier nicht der Fall gewesen. Der Fußgänger war nach Zeugenaussagen dunkel gekleidet. Eine Zeugin sagte aus, sie selbst hat den Kläger „mehr als Schatten wahrgenommen“. Deshalb und in Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte im Kreuzungsbereich vor allem auf den fließenden Verkehr und die den Verkehr regelnden Ampeln geachtet hat, sahen es die Richter nicht als bewiesen an, dass der Beklagte den Kläger überhaupt gesehen hat. Der Verkehrsverstoß des Fußgängers, der, ohne auf den Verkehr zu achten, bei Rot neben dem Fußgängerüberweg die Fahrbahn betreten hat, wiegt jedenfalls besonders schwer und überschreitet die Grenze zur groben Fahrlässigkeit.