Weihnachts-Shopping: Rechtsfragen für den Geschenkeumtausch

März 2024

Der sogen. Warenumtausch ist das ganze Jahr aktuell

Berlin (DAA). Nachdem der alljährliche Weihnachtsbummel abflaut, trifft die Geschenkevorfreude bekanntermaßen auf die Realität unterm Weihnachtsbaum. Nicht jedes Geschenk gefällt oder ist mängelfrei. Dann stellt sich die Frage, welche Rechte für Käufer:innen und Beschenkte bestehen, die erworbenen Waren umzutauschen.

Besteht ein Anspruch auf Umtausch?

„Ein allgemeiner Anspruch auf Umtausch von Geschenken besteht nicht“, sagt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Ist das Geschenk nicht beschädigt und somit einwandfrei, müsse bei der Rückgabe im Geschäft auf die Kulanz des Verkäufers gehofft werden. Im Einzelfall gilt also: Der Händler legt die Fristen und Bedingungen für ein Rückgaberecht fest. Im Umkehrschluss muss er sich aber auch daran halten. „Billigt also ein Kaufhaus ein vierwöchiges Rückgaberecht zu, bindet es sich damit rechtlich“, so der Rechtsanwalt. Anders verhält sich das beim Umtausch von Geschenken, die im Internet bestellt wurden: Hier ist der Umtausch ohne Angaben von Gründen innerhalb von 14 Tagen garantiert.

Was gilt bei kaputter oder mangelhafter Ware?

Bei Mängeln haben Kundinnen und Kunden pauschal einen Anspruch auf Nachbes­serung – sofern der Verkäufer die Ware nicht wegen des Mangels bereits reduziert hatte. Der Mangel muss dann allerdings schon beim Kauf bestanden haben. Zwei Versuche stehen dem Verkäufer frei, den Fehler zu beheben. Erst wenn das nicht funktioniert hat oder eine Nachbesserung unsinnig ist, können Kunden den Preis mindern oder darauf beharren, den Kaufpreis erstattet zu bekommen. Sie müssen sich dann auch nicht auf ein Ersatzprodukt verweisen lassen. Generell gilt: Verbraucher haben bei ordnungsgemäßer Nutzung der Ware 24 Monate das Recht, erwarten zu können, dass die Ware hält.

Umtausch: Kassenzettel ist nicht zwingend erforderlich

„Dass ein Umtausch nur mit Kassenbon möglich ist, ist falsch“, sagt Rechtsanwalt Walentowski. Es reicht der Kontoauszug, das Preisetikett oder eine Begleitperson, die den Kauf im Geschäft bezeugen kann.

Alle Infos zum Geschenkeumtausch - zu finden unter: www.anwaltauskunft.de

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