Eigentümerversammlung muss auch während Corona stattfinden
Frankfurt/Main/Berlin (DAV). Zu Beginn der Pandemie befand sich das ganze Land in einer Art Schockstarre – der erste Shutdown führte dazu, dass das öffentliche Leben weitgehend still stand. Zwischenzeitlich ist zwar leider keine Normalität eingetreten, aber in vielen Bereichen muss man mit den erforderlichen Einschränkungen weitermachen. Dies gilt ebenso für Wohnungseigentümergemeinschaften; ein Jahr Stillstand kann auch hier nicht funktionieren, der Verwalter ist auf die Entscheidungen der Wohnungseigentümer angewiesen um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Sei es um notwenige Verträge zu schließen, Reparaturen durchzuführen oder die Jahresabrechnung zu beschließen. Ein Verwalter kann sich also nicht unter Hinweis auf die Corona-Pandemie weigern, eine Eigentümerversammlung durchzuführen, wie auch das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 16.02.2021 (AZ.: 2-13 T 97/20) bestätigt hat. Auf diese Entscheidung nimmt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) Bezug und weist darauf hin, dass in einem solchen Fall der Beiratsvorsitzende das Recht haben kann, eine Eigentümerversammlung einzuberufen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte sich der Verwalter geweigert, die jährliche Versammlung einzuberufen und durchzuführen. Dieser Grundsatz gilt auch während der Pandemie weiter, da die Versammlung der zentrale Ort für die Entscheidungen der Eigentümer ist. Unerheblich ist dabei, ob ein höherer Aufwand betrieben werden muss um die geltenden Hygienevorschriften einzuhalten. Solange dieser Aufwand noch vertretbar ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, muss also die Versammlung stattfinden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass bei Ablauf eines Bestellungszeitraums dieser automatisch verlängert wird, denn dies ist nur ein Punkt auf der Tagesordnung. In allen übrigen Bereichen müssen die Eigentümer weiter entscheiden.
Informationen: www.mietrecht.net