Landkreis darf nicht allein für die LUCA-App werben

Osnabrück/Berlin (DAV). Staatliche Informationen dürfen nicht zu deutlichen Wettbewerbsnachteilen für andere Unternehmen führen. Deshalb muss ein Gesundheitsamt auf der Informationsseite auch über verschiedene digitale Lösungen zur Kontaktnachverfolgung informieren. Es darf nicht allein nur die Luca-App bewerben. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 15. Juni 2021 (AZ: 1 B 24/21). Beschwert hatte sich ein Konkurrent der Luca-App, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.

Die Antragstellerin stellt her und vertreibt eine Softwarelösung zur Kontaktnachverfolgung. Ihre App wurde im Frühjahr 2020 entwickelt und dem beklagten Gesundheitsamt kostenpflichtig angeboten. Für private Betreiber von Restaurants, Bars etc. wäre die Nutzung kostenlos. Ende März 2021 hat das Land Niedersachsen einen kostenpflichtigen Vertrag zur Nutzung der Luca-App abgeschlossen. Sämtliche 43 Gesundheitsämter wurden an das System angeschlossen. Die Nutzung durch die Gesundheitsämter, Betreiber und private Nutzer ist kostenlos. Der Gesundheitsdienst für den Landkreis und die Stadt Osnabrück entschied sich gegen die App der Antragstellerin und nutzt die Luca-App.

Auf der Website informiert der kommunale Gesundheitsdienst über das aktuelle Infektionsgeschehen. Auf der Startseite findet sich folgender Hinweis: „Luca App - Die Luca App kann dazu beitragen, Kontakte und Verweildauern zu dokumentieren, etwa in Gastronomiebetrieben, Friseursalons, Kirchen oder im privaten Bereich." Über einen Link gelangt der Anwender in die Rubrik „Alles zur Luca App". Dort werden vier Gründe genannt, warum Stadt und Landkreis den Einsatz der Luca-App „unterstützen".

Gegen die einseitige Bewerbung der Luca-App wehrt sich der Mitbewerber.

Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt. Der Antragstellerin sei in ihrer Berufsfreiheit aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Amtliche Informationen könnten nachteilig in den Wettbewerb eingreifen. Dies sah das Gericht in diesem Fall als gegeben. Direkt unterhalb der Meldung der aktuellen Corona-Fallzahlen erfolge der plakative Hinweis allein auf die Luca-App, ohne neutral über digitale Alternativen zu informieren. Dort wurde auch deutlich gemacht, dass es gewünscht sei, die Luca-App flächendeckend und ausschließlich zu nutzen. Damit blieb der Landkreis nicht neutral, sondern betrieb aktiv Werbung für eine App.

Es hätte Informationen über Möglichkeiten der digitalen Kontaktnachverfolgung und alternative Anbieter geben müssen.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de