Verwertung eines abgeschleppten Autos nur nach eindeutiger Ankündigung zulässig

Aachen/Berlin. Behörden müssen ihre Bescheide eindeutig formulieren. Sie sind verpflichtet, konkret darzulegen, mit welchen Folgen ein Betroffener zu rechnen hat. So muss klar erkennbar sein, dass einem abgeschleppten Auto die Verwertung droht, wenn der Halter es nicht rechtzeitig abholt. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen am 23. Mai 2008 (AZ: 6 L 194/08) entschieden.


Das Auto des Klägers war in Aachen abgeschleppt und auf dem Hof der Abschleppfirma abgestellt worden. Den Wagen holte der Antragsteller zunächst nicht ab. Durch einen Bescheid wurde er aufgefordert, die Abschlepp- und Sicherstellungskosten zu zahlen. In dem Bescheid wurde weiter ausgeführt: „Es wird Ihnen eine Frist von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens gesetzt, falls noch nicht geschehen. Sollte dies nicht bis zum vorher genannten Zeitpunkt geschehen, werde ich das Fahrzeug gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 Polizeigesetz verwerten lassen.“

Nach Auffassung des Gerichts ist diesem Hinweis nicht zu entnehmen, dass dem Antragsteller die Verwertung seines Wagens droht, wenn er ihn nicht rechtzeitig abholt. Der Adressat eines Bescheides müsse erkennen können, was von ihm gefordert werde. Hier sei das nicht der Fall. Der Antragsgegner spreche davon, dass „dies.... geschehen“ solle. Im Kontext dieses Bescheides erwecke diese Formulierung den Eindruck, dass es dem Antragssteller dabei um die Zahlung der Abschlepp- und Sicherstellungskosten gehe, die innerhalb der genannten Frist erfolgen solle. Auch weist die Behörde noch mal am Ende des Bescheides darauf hin, dass der Gesamtbetrag innerhalb von zwei Wochen zu überweisen sei. Eine an den Betroffenen einen Tag nach erlassen des Bescheides ergangene Aufforderung der Behörde, das Fahrzeug binnen einer Frist von zwei Wochen abzuholen, sei in den Akten nicht enthalten.