Sturz in der Dusche ist kein Dienstunfall

Koblenz/Berlin. Verletzt sich eine Beamtin während eines mehrtägigen Fortbildungslehrgangs beim morgendlichen Duschen, kann sie dies in der Regel nicht als Dienstunfall geltend machen. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (AZ: 2 K 350/07.KO) am 13. November 2007.


In diesem Fall nahm eine Bundesbeamtin an einem mehrtägigen Fortbildungslehrgang teil. Am Morgen des ersten Lehrgangtages rutschte sie beim Duschen aus und verletzte sich.
Ihr Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls wurde jedoch von ihrem Dienstherrn mit der Begründung abgelehnt, dass das Duschen nicht zu ihrer dienstlichen Tätigkeit gehöre. Das sah die Beamtin anders. Da ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild im Interesse der Durchführung des Lehrgangs gelegen habe und sie als Vorbereitung auf den Lehrgang geduscht habe, zog sie vor Gericht, um den Unfall als Dienstunfall anerkennen zu lassen.

Ihre Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz allerdings keinen Erfolg. Ein Dienstunfall setze einen wesentlichen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und dem Schaden voraus. Das morgendliche Duschen war aber in erster Linie der allgemeinen Körperpflege geschuldet, welche die Klägerin auch in einer privaten Unterkunft vorgenommen hätte. Darüber hinaus gehöre ein gepflegtes Erscheinungsbild zu den Mindestanforderungen des Beamtendienstes und sei nicht lehrgangsspezifisch.

Etwas anderes könne gelten, wenn Beamte in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht seien, weil sie sich ständig dienstbereit halten müssten. Auch das Duschen nach schweißtreibendem Dienstsport, Übungen im Gelände oder Arbeit an schmutzigen Maschinen könnte dienstlich veranlasst sein.