Meldepflicht für Gartenbrunnen
Neustadt a. d. Weinstraße/Berlin. Wer einen Gartenbrunnen bohren möchte, muss dies fast überall der Wasserbehörde melden. Einer kostenpflichtigen Erlaubnis bedarf ein solches Vorhaben aber nur, wenn der Brunnen das Grundwasser gefährden könnte. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße vom 16. Dezember 2009 (AZ: 4 K 767/09.NW) hervor, wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.
Der Kläger aus Rheinland-Pfalz wollte in seinem Vorgarten einen Brunnen bohren, um seinen Garten zu bewässern. Dies meldete er bei der Wasserbehörde an, die daraufhin Vorgaben zu Bohrung und Betrieb des Brunnens anordnete und hierfür eine Gebühr forderte. Brunnen dürfen nach Ansicht der Behörde nicht ungeregelt zugelassen werden, da das Grundwasser verschmutzt werden könnte. Dies sah der Brunnenfreund nicht ein und klagte.
Das Gericht gab der Klage statt. In Rheinland-Pfalz ist das Vorhaben, einen Gartenbrunnen zu bohren, der Wasserbehörde mit Plänen und Unterlagen anzuzeigen. Sie hat dann Gelegenheit zu prüfen, ob der Brunnen das Grundwasser beeinträchtigen könnte. Wenn dies wie im Fall des Klägers nicht zu erwarten ist, ist das Vorhaben ohne Erlaubnis zulässig. Kostenpflichtige Anordnungen oder ein Verbot dürfen dann nicht ergehen.