Kehrpflicht für gelegentlich genutzte Kaminöfen
Berlin/Mannheim. Zahlreiche Haus- und immer mehr Wohnungseigentümer haben einen offenen Kamin, um diesen in der kalten Jahreszeit zu nutzen. Aber auch für diese nur gelegentlich genutzten Kaminöfen kann ein Bundesland vorschreiben, sie einmal im Jahr durch den Bezirksschornsteinfeger kehren zu lassen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 9. Januar 2008 (AZ: 6 S 2089/07).
Der Betroffene hatte in seinem Haus einen Kamin. Da er ihn nur etwa zwei- bis dreimal im Jahr nutzte, sah er nicht ein, diesen samt des Schornsteins jährlich reinigen zu lassen. Als die Behörde wegen der Weigerung, dem Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu gewähren, ein Zwangsgeld von 500,00 € androhte, wandte er sich an das Gericht.
Dort entschied man aber, dass das betroffene Bundesland tatsächlich vorschreiben kann, auch nur gelegentlich genutzte Kaminöfen jährlich kehren zu lassen. Damit wird es der Brand- und Betriebssicherheit gerecht, auch im Vergleich zu anderen Anlagen, bei denen eine häufigere Kehrpflicht besteht. Die Anordnung ist auch nicht willkürlich, da eine Verrußung der Anlage oder eine sonstige Störung des Betriebs und eine vom Kamin ausgehende Brandgefahr nach Ablauf eines Jahres nicht auszuschließen ist. Nach Ansicht des Gerichts besteht eine solche Kehrpflicht auch dann, wenn beispielsweise ein Kachelofen zwar schon seit einigen Jahren nicht mehr genutzt wird, der Ofen und die Schornsteine aber nicht verschlossen sind.