Fahrlehrer haftet bei unzureichender Vorbereitung
Berlin. Fahrlehrer haften für Schäden, die ein Fahrschüler anlässlich der ersten praktischen Fahrstunde erleidet, wenn sie diese nicht ausreichend dafür vorbereiten. Dies entschied das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 24. April 2002 (AZ 9 O 3071/01).
Die Klägerin war schon im Rahmen der ersten praktischen Ausbildung von dem Fahrlehrer veranlasst worden, sich mit einem Motorrad in den öffentlichen Straßenverkehr zu begeben. Der Fahrlehrer selbst fuhr mit seinem Fahrschul-PKW hinter ihr her, wobei er über Funk Anweisungen erteilte. Die Klägerin wurde angewiesen, an einer Kreuzung links abzubiegen. Sie musste aufgrund von Gegenverkehr zunächst anhalten, wobei ihr sodann beim Anfahren der Kupplungshebel aus den Fingern entglitt, sie von der Fahrbahn abkam und frontal gegen eine Straßenlaterne prallte. Sie erlitt hierdurch schwerste Verletzungen, die zu einem erheblichen Dauerschaden geführt haben. Sie verlangte Schadensersatz.
Mit Erfolg. Fahrlehrer müssen die Fahrschüler ausreichend auf die Fahrsituation vorbereiten. Dies gilt insbesondere beim Motorradfahren im öffentlichen Straßenverkehr. Hier gebe es Maßstäbe, die in einem Leitfaden festgehalten sind. So müssen verschiedene Stufen der Ausbildung erreicht werden. Inhalt der Stufen sind unter anderem: Balance zu üben, Einhalten der Sitzposition, Fahren in Schrittgeschwindigkeit, stopp and go ect. Die Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass diese Ausbildungsstufen nicht eingehalten worden sind. Insbesondere, dass die Klägerin allenfalls noch Anfahr- und Anhalteübungen durchgeführt habe. Kreisfahren mit Lenkbewegungen seien aber nicht geübt worden. Daher treffe den Fahrlehrer die alleinige Schuld an dem Unfall und er müsse den verlangten Schadensersatz leisten.