Mit dem Durst der Nachbarsbäume rechnen

Berlin/Coburg. Wer sein Haus neben einem Grundstück mit umfangreichem Baumbestand errichtet, muss selbst dafür Vorsorge treffen, dass der Wasserbedarf der Nachbarspflanzen sein Gebäude nicht schädigt. So entschied das Landgericht Coburg am 20. Mai 2009 (AZ: 12 O 399/07). Wenn der Durst der Bäume zu Setzungsrissen am Haus führt, kann er vom Nachbarn keinen Schadensersatz verlangen.


Im Jahr 1990 ließ die Klägerin ihr Zweifamilienhaus errichten. Auf dem der Gemeinde gehörenden Nachbargrundstück standen bereits damals im Abstand von ca. 10 Metern zum Haus etliche Eichen, die im Bebauungsplan als erhaltenswerter Baumbestand ausgewiesen waren. Im Laufe der Jahre bildeten sich am Haus der Klägerin Risse, für die die Klägerin den Wasserbedarf der Bäume und damit die Gemeinde verantwortlich machte. Sie verlangte rund 21.500,00 € zur Schadensbeseitigung.

Das Landgericht Coburg wies ihre Klage jedoch ab. Ein schuldhaftes Fehlverhalten der Gemeinde ist nicht zu erkennen. Vor dem Eintritt des Schadens hätten keine konkreten Anhaltspunkte für eine von den Eichen ausgehende Gefahr für das Anwesen der Klägerin bestanden. Ohne derartige Anzeichen einfach ein vorsorgliches Fällen der Bäume zu verlangen, hätte die Grenze des Zumutbaren überschritten. Ebenso wenig kann eine vorbeugende Sichtung oder gar Kappung der Wurzeln verlangt werden. Im Übrigen wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, beim Bau durch entsprechend tiefe Fundamente von den bereits vorhandenen Bäumen ausgehenden Setzungsgefahren zu begegnen.