Ärzte müssen über alternative Behandlungsmethoden aufklären
Naumburg/Berlin. Ein Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, seine Patienten über Art und Risiko der von ihm gewählten Behandlungsmethode zu informieren. Gibt es eine gleichwertige, mit anderen Risiken verbundene Alternative, muss er diese dem Patienten ebenso mitteilen. In einem solchen Fall kann der Patient entscheiden, welche Behandlungsweise er wünscht. Dies ergeht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2007 (AZ: 1 U 95/06; Landgericht Magdeburg).
Eine 39-jährige Frau wurde 1994 nach einem vorzeitigen Blasensprung in der 31. Schwangerschaftswoche durch Kaiserschnitt entbunden. Das Kind erlitt in den Tagen nach der Geburt Hirnblutungen. In der Folge leidet der Junge heute unter einer schweren geistigen Behinderung und Lähmung der Arme und Beine. Die Eltern des Kindes klagten im Namen des Kindes wegen grober Behandlungsfehler und Aufklärungsversäumnissen auf Schadensersatz.
Einen Behandlungsfehler sahen die Richter nicht, wohl aber eine Verletzung der Aufklärungspflicht, wodurch der Eingriff rechtswidrig wurde. Die behandelnden Ärzte sind verpflichtet gewesen, die Patientin über alternative Behandlungsmethoden aufzuklären. Eine solche Verpflichtung besteht immer dann, wenn der Patient eine gleichwertige Behandlungsalternative hat. Das heißt, die andere Behandlungsmöglichkeit darf nicht etwa sehr viel riskanter sein oder eine sehr viel geringere Heilungsquote aufweisen. Im vorliegenden Fall hätte die Patientin über die Möglichkeit des Abwartens mit Förderung der Lungenreife des Ungeborenen und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt werden müssen. Die Richter waren zu der Ansicht gelangt, dass dieses Abwarten medizinisch genauso sinnvoll und angezeigt gewesen wäre wie die bewusst eingeleitete Frühgeburt. Sie sprachen dem Kind 200.000,00 Euro Schmerzensgeld zu.