Krankenhaus darf Patienten nicht verletzen


Berlin. Krankenhäuser müssen ihre Patienten bei Transporten vor vermeidbaren Schädigungen bewahren. Andernfalls muss das Krankenhaus Schadensersatz leisten. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Februar 2006 (AZ - 3 U 182/05 -) hervor.


Die Klägerin wurde im Jahr 2004 bei einem Transport zu einer urologischen Untersuchung in ein anderes Krankenhaus auf einer Liege derart unsachgemäß in den Krankenwagen eingeschoben, dass sie dabei mit dem Kopf gegen die Oberkante des Fahrzeugs anstieß. Hierdurch erlitt die Klägerin neurologische Ausfälle mit der Folge einer in Teilbereichen auftretenden Querschnittslähmung.

Die Richter sprachen der Klägerin 20.000,00 Euro Schmerzensgeld zu. Aufgrund des zwischen der Patientin und dem Krankenhaus bestehenden Krankenhausaufnahmevertrages sei das Krankenhaus verpflichtet, die Klägerin vor vermeidbaren Schädigungen zu bewahren. Das Anstoßen der Klägerin an an das Wagendach beruhe auf einem schuldhaften Verhalten der Mitarbeiter der Transportfirma, welches sich das Krankenhaus zurechnen lassen müsse. Irgendwelche Vorsichtsmaßnahmen, wie eine mündliche Warnung oder das Absichern der Klägerin, seien nicht getroffen worden. Im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000,00 Euro hat das Gericht mindernd berücksichtigt, dass die Klägerin aufgrund von anderweitigen Vorerkrankungen bereits stark eingeschränkt und pflegebedürftigt war.