Kein Schadensersatz für im Krankenhaus zerstörte Brille

München/Berlin. Krankenhäuser müssen keinen Schadensersatz zahlen, wenn ein Patient nach einer Vollnarkose seine Brille durch Unachtsamkeit zerbricht. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München I vom 13. Dezember 2007 (AZ: 13 S 9676/07) hervor.


Der Kläger unterzog sich einer Behandlung in einem Krankenhaus unter Vollnarkose. Nach dem Aufwachen wurde dem Kläger von der Operationsschwester seine Brille für den Rücktransport ins Krankenzimmer wieder aufgesetzt. Entgegen dem Rat der Schwester blieb der Kläger nicht liegen, sondern stand auf. Dabei fiel ihm die Brille auf den Boden, anschließend trat er darauf. Der Kläger verlangte Schadensersatz für die zerstörte Brille. Er sei nach der Narkose noch nicht ansprechbar gewesen, die Operationsschwester hätte ihm daher die Brille nicht aufsetzen dürfen.

Nachdem das Amtsgericht dem Kläger noch den begehrten Schadensersatz zugesprochen hat, wies das Landgericht München I die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts liegt in dem Aufsetzen der Brille durch die Operationsschwester in der Absicht, diese dem Kläger für den Rücktransport in das Krankenzimmer mitzugeben, keine Pflichtverletzung vor. Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte eine Fürsorgepflicht darin trifft, alles zu vermeiden, dass der ihr anvertraute Patient Schäden an seinen Sachen erleidet.

Mit dem Umstand, dass der Kläger durch unkontrollierte Bewegungen sein Eigentum schädigen kann, musste die Operationsschwester aber im konkreten Fall nicht rechnen. Daher kann ihr nichts angelastet werden, so dass das Krankenhaus nicht haften und der Patient die Brille selber zahlen muss.