Wassereintritt bei Cabrio kein Mangel

Brandenburg/Berlin. Das Eindringen von Wasser in den Innenraum eines Cabrios durch Benutzung eines Hochdruckreinigers stellt keinen Mangel dar. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 21. Februar 2007 (AZ: 4 U 121/06) hervor.


Die Käuferin eines Neuwagens, eines Cabrio Citroen C 3, brachte das Fahrzeug in eine Autowaschanlage und führte eine Vorwäsche mit einem Hochdruckreinigungsgerät durch. Das Cabrio verfügt über ein abnehmbares Verdeck, das auf ebenfalls abnehmbaren Holmen aufliegt, damit der Fahrer die Möglichkeit hat, vollkommen offen zu fahren. Beim Kauf hatte der Verkäufer ihr mitgeteilt, dass sie bei einer Autowäsche mit einem Hochdruckreiniger den Strahl senkrecht zum Fahrzeug halten und von der Wagenmitte nach außen führen müsse. Bei der Autowäsche wurde der Druckreiniger jedoch waagerecht auf die Kante des Verdecks gehalten, so dass durch die Kante Wasser in den Wagen eindringen konnte. Die Käuferin wollte den Kauf rückgängig machen und klagte, da sie der Ansicht war, dass ein Auto mangelhaft sei, wenn man es nicht schadensfrei waschen könne.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Richter betonten, dass das Wasser nicht aufgrund eines mangelhaften Fahrzeugs, sondern wegen der unsachgemäßen Benutzung des Hochdruckreinigers durch die Käuferin eingetreten sei. Sie habe gewusst, dass der Strahl nur senkrecht auf das Fahrzeug auftreffen dürfe. Dies stelle jedoch keinen Mangel dar. Denn die Reinigung des Cabrios wäre in der üblichen Art und Weise zulässig gewesen. Trotz der Besonderheiten bei der Autowäsche entspräche dieser Fahrzeugtyp dem neuesten Stand der Technik, die gewährleisten würde, dass der Fahrer das Auto unterschiedlich nutzen könne. Danach seien zu beachtende Waschregelungen aufgrund der Konstruktion keine Mängel, sofern sie die Gebrauchstauglichkeit des Autos nicht beeinträchtigten.