Waschmaschinenverkäufer gerät vor Gericht ins Schleudern

Hamm/Berlin. Wer im Internet Waren verkauft, unterliegt den gleichen Pflichten wie ein Anbieter im herkömmlichen Laden. So muss ein Internetverkäufer ebenso wie ein Ladenverkäufer bei den von ihm zum Verkauf angebotenen Waschmaschinen die Schleuderwirkungsklasse angeben. Tut er dies nicht, handelt er wettbewerbswidrig, so das Oberlandesgericht Hamm am 11. März 2008 (AZ: 4 U 139/07).


In dem Fall vertrieb der Verkäufer über das Internet Waschmaschinen, ohne eine Aussage über die Schleuderwirkungsklasse zu treffen. Nach Ansicht eines Mitbewerbers handelte er wettbewerbswidrig, da die Schleuderwirkungsklasse wesentlich für die Qualität ist und damit auch eine Aussage über den Preis trifft.

Den Verkauf ohne die Angaben hat ihm nun das Gericht verboten. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben müssen beim Angebot von Waschmaschinen die Schleuderwirkungsklasse des Geräts sowie bestimmte Erläuterungen hierzu angegeben werden. Die Erläuterungen zur Schleuderwirkungsklasse „Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)“ enthielten den Hinweis, dass die Schleuderwirkung einer Waschmaschine von großer Bedeutung für den Energieverbrauch eines anschließend eingesetzten Wäschetrockners ist. Ein Trockner verbraucht nur weniger als die Hälfte der Energie, wenn die Wäsche zuvor statt in einer Waschmaschine mit der Schleuderwirkungsklasse G in einer mit der Klasse A gewaschen wurde. Diese Hinweispflichten gelten angesichts der wachsenden Bedeutung des Internetversandhandels auch beim Verkauf im Internet. Ein Internetverkäufer ist nicht weniger schutzwürdig als ein Ladenverkäufer.

Beim Kaufen und Verkaufen über das Internet gibt es zahlreiche juristische Fallstricke. So wissen viele beispielsweise nicht, dass sie beim regelmäßigen Verkauf bereits ein Gewerbe betreiben. Auch kleinere Händler vertreiben mittlerweile ihre Produkte über das Internet. Hier sollte man sich rechtlich absichern. Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bis zum Impressum der Webseite.