Vorsicht bei privater Homepage vor gebührenpflichtigen Inhalten

München/Berlin. Zahlreiche Geschäfts- oder Betriebsinhaber möchten ihren Kunden das Auffinden ihres Geschäfts erleichtern. Dies geht beispielsweise durch die Veröffentlichung eines Stadtplanausschnittes auf der eigenen Homepage. Wer Ausschnitte von Stadtplänen auf seiner Homepage anbietet, braucht dazu das Einverständnis des Rechtinhabers. Dafür werden oft auch Gebühren fällig. Wenn er dann nur den direkten Link zu seiner Homepage löscht, die Karte aber weiterhin auf seiner Homepage belässt, liegt immer noch ein Verstoß vor, entschied das Amtsgericht München am 31. März 2010 (AZ: 161 C 15642/09), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.


Die Klägerin veröffentlicht im Internet Karten verschiedener Städte, an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Besucher dieser Homepage können diese Karten aufrufen und nutzen. Sie können aber auch Ausschnitte aus den Karten nach Zahlung einer Gebühr auf der eigenen Homepage verwenden. Seit 2005 stellte ein Ladenbesitzer einen solchen Kartenausschnitt auf seiner Homepage ein, um das Auffinden seines Ladens zu erleichtern. Eine Lizenzgebühr entrichtete er nicht. Auf eine Abmahnung hin entfernte der Firmeninhaber den Link zu dem Kartenausschnitt und zahlte auch Schadensersatz. Allerdings löschte er die Karte nicht. Auf seinem Server war die Karte weiterhin hinterlegt.

Als die Klägerin Jahre später feststellte, dass der Kartenausschnitt über eine Suchmaschine weiterhin ohne Probleme auffindbar war, mahnte sie ab und verlangte Lizenz- und Anwaltsgebühren in Höhe von 1.470,00 €.

Mit Erfolg! Der Beklagte hat durch das Hinterlegen des Kartenausschnitts auf dem Server das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin verletzt, da er die Karte öffentlich zugänglich gemacht hat. Dies ist hier – trotz Löschung des Links zur Homepage – der Fall. Es ist möglich, die Karte mit einer Suchmaschine zu finden. Der Schadensersatz sowie die Abmahnkosten des Rechtsanwalts sind angemessen.