Restwert muss nicht über Online-Börse ermittelt werden - Gutachter muss nur Möglichkeiten des Geschädigten prüfen -
Berlin. Ein Gutachter ist nicht verpflichtet, nach einem Unfall den Restwert des Fahrzeuges über sogenannte Online-Börsen zu ermitteln, wenn dem Geschädigten selbst ein solcher Online-Verkauf nicht zuzumuten ist. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Mai 2006 (AZ - 16 U 123/05) hervor.
Der LKW eines Fuhrunternehmers wurde bei einem Unfall beschädigt. Der Fahrer hatte keine Schuld. Der von ihm beauftragte Gutachter stellte einen Restwert des LKW von 4.500 Euro fest. Zu diesem Preis verkaufte der Geschädigte das Fahrzeug. Die Differenz zum Schaden sollte die gegnerische Versicherung zahlen. Die wandte ein, der LKW sei mehr Wert gewesen. Sie verklagte den Gutachter, er solle die 5.500,00 Euro zahlen. Über Online-Restwertbörsen wären über 10.000 Euro Restwert zu erzielen gewesen.
Nachdem das Landgericht noch der Versicherung Recht gegeben hatte, wiesen die Celler Richter die Versicherung ab. Ein Gutachter müsse nur die Verkaufsmöglichkeiten prüfen, die auch für den Fahrzeugeigentümer zumutbar sind.
Unfallgeschädigte seien aber nicht verpflichtet, den Restwert über Online-Börsen zu ermitteln. Bei solchen Börsen sei der Verkaufsaufwand unzumutbar groß. So müssten alle relevanten Fahrzeugdaten exakt angegeben und mit Detailfotos nachgewiesen werden. Darüber hinaus sei eine gebührenpflichtige Einschreibung als Verkäufer notwendig. Dass der Geschädigte Fuhrunternehmer und somit Gewerbetreibender ist, sei irrelevant, da er sich nicht mit der Vermarktung von Fahrzeugen beschäftige.