Onlinehändler müssen ihre Impressumspflicht beachten
Hamm/Berlin. Onlinehändler müssen darauf achten, ihre Pflichtangaben im Impressum komplett anzugeben. Fehlen Angaben, wie beispielsweise die Umsatzsteueridentifikations- oder die Handelsregisternummer, ist dies stets wettbewerbsrelevant und in keinem Fall ein Bagatellverstoß. Bei Fehlen dieser Angaben können Onlinehändler erfolgreich abgemahnt werden, Die geht aus ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. April 2009 (AZ: 4 U 213/08) hervor.
Ein Onlinehändler hatte in seinem Impressum keine Angaben zum Handelsregistereintrag nebst zugehöriger Nummer und zu seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer oder einer Wirtschaftsidentifikationsnummer gemacht. Der Kläger mahnte den Onlinehändler ab und klagte auf Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten.
Mit Erfolg. Verstöße hinsichtlich der Pflichtangaben im Impressum eines Onlinehändlers sind immer relevant. Onlinehändler sind gesetzlich zu den entsprechenden Angaben verpflichtet. Es handelt sich um so genannte Marktverhaltensregelungen. Diese Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Dabei handelt es sich auch nicht lediglich um Bagatellverstöße. Gerade die Nennung der Handelsregisternummer würde es dem Nutzer ermöglichen, gut zu erkennen, dass es sich hier um ein tatsächlich existierendes Unternehmen handelt. Gerade bei unzureichenden Informationen im Internet besteht zudem eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr, die ebenfalls die Verbraucher verunsichern könnten.