Mobile.de: Auf das Einstellungsdatum kommt es an

München/ Berlin. Beim Verkauf von Sachen im Internet mit bestimmten Fristen ist das Einstelldatum des Angebots entscheidend. So entschied das Amtsgericht (AG) München am 10. September 2010 (AZ: 271 C 20092/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.


Ein Mann hatte bei einem Autohaus einen Wagen für 39 000,00 € erworben. Allerdings wollte er sich schnellstmöglich wieder von diesem trennen und stellte ein Angebot ins Internet. Darüber hinaus versprach er eine Prämie in Höhe von 1.000,00 €, wenn der Wagen innerhalb von drei Tagen ersteigert wird. Acht Tage später ersteigerte der Kläger das Auto und verlangte die Zahlung der Prämie, da er innerhalb von drei Tagen nach seinem Aufruf der Internetseite den Wagen ersteigert hat. Der Verkäufer weigerte sich zu zahlen, denn es kommt auf das Einstellungsdatum an.

Das AG München entschied, dass sich der Fristbeginn des Angebots auf das Einstellungsdatum bezieht und nicht auf den Zeitpunkt des individuellen Aufrufens. Dies muss sich bereits einem durchschnittlichen Beteiligten aufdrängen, da der Anbietende ansonsten keine Möglichkeit hat, den Zeitpunkt festzustellen oder zu überprüfen. Das Einstellungsdatum lässt sich hingegen problemlos nachvollziehen. Allerdings sollte zur Vermeidung von Streitigkeiten besonders im Internet eindeutig formuliert werden und bei Fristen der Beginn genau bezeichnet werden.