Vorsicht Garantiefall

München/Berlin. Verlangt ein Käufer die Rückabwicklung eines Kaufvertrages, so kann er dies in der Regel nur gegenüber dem Verkäufer durchsetzen. Anderes gilt nur, wenn der Hersteller im Garantievertrag ausdrücklich die Möglichkeit der Rückabwicklung aufgenommen hat - was aber so gut wie nie vorkommt. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München vom 30. Dezember 2009 (AZ: 121 C 22939/09) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.


Ein Kunde eines Discounters kaufte ein Notebook für 699,00 €. Dem Gerät lag ein Garantievertrag des Herstellers bei. Damit verpflichtete sich der Hersteller im Falle eines Mangels zum Austausch oder zur Reparatur des Gerätes. Ein Jahr später reagierte die Tastatur des Notebooks nicht mehr. Der Kunde schickte es beim Hersteller ein und bekam es repariert zurück. Dies wiederholte sich ein halbes Jahr später. Als anschließend das Gerät ein drittes Mal den gleichen Fehler aufwies, wollte der Kunde vom Hersteller sein Geld zurück. Doch der Hersteller verweigerte sich.

Das Gericht gab dem Hersteller Recht. Der Kunde hätte sich für eine Rückabwicklung des Kaufvertrags an den Discounter wenden müssen. Der vom Hersteller beigelegte Garantievertrag gibt dem Käufer nur das Recht, Reparaturen oder einen Austausch zu verlangen - nicht aber die Rückzahlung des Kaufpreises. Etwas anderes hätte ausdrücklich im Garantievertrag stehen müssen. Gegenüber dem Verkäufer ist aber unter bestimmten Bedingungen ein Rückzahlungsanspruch im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.