Kündigung des Gastschulaufenthalts wegen Gesundheits- und Schulmängeln
Köln/Berlin. Ein Vertrag über einen Gastschulaufenthalt in Südafrika kann wegen Mängeln gekündigt werden. Mängel stellen beispielsweise die Unterbringung in einem Malaria gefährdeten Gebiet, die Gefährlichkeit einer Stadt oder wenn die High-School nicht dem Anforderungsprofil einer High-School entspricht, dar. Die Eltern können somit die Kosten und weiteren Schadensersatz von dem Vertragspartner verlangen. Dies ergeht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 3. September 2007 (AZ: 16 U 11/07).
Die Eltern hatten für ihren Sohn einen einjährigen Gastschulaufenthalt in Südafrika vereinbart. Zunächst war der Sohn allerdings in einer Stadt mit einer möglichen Malariagefahr untergebracht. Darüber hinaus war die vermittelte Schule keine High-School. In dem Gastschulvertrag war allerdings versichert worden, dass es sich um eine High-School handelt und die Stadt außerhalb eines Malariarisikogebietes liegt. Der Sohn wurde dann bei einer anderen Gastfamilie in einer als Malaria frei eingestuften Stadt untergebracht. Die neue Stadt war aber überaus gefährlich und der Sohn musste überwiegend zu Hause bleiben.
Die Klage auf Zahlung der Kosten für den Gastschulaufenthalt sowie weitere Schadenspositionen hatte mit 6.270 Euro Erfolg. Der Gastschulaufenthalt ist mangelhaft gewesen, da die vermittelte Schule nicht den Anforderungen einer High-School – wie vertraglich vereinbart – entsprach. Zudem ist ein Ort ausgewählt worden, bei dem die Gefahr mit einer Malariainfektion bestand, was ebenfalls einen Mangel darstellt. Der neue Ort ist aufgrund von Straßenbanden überaus gefährlich, was zur Folge hat, dass der Sohn weitgehend im Haus bleiben musste. Die in dem Katalog der Beklagten zugesicherten Freizeitaktivitäten sind somit nicht möglich gewesen. Schließlich sind auch die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch nicht geschaffen. Der Direktor der dortigen Schule wollte den Sohn erst mit dem Beginn des neuen Schuljahres im Januar aufnehmen. Damit hätte der Sohn über einen Zeitraum von ca. drei Monaten nicht am Unterricht teilnehmen können.