Golfclub muss Darlehen an ausscheidende Mitglieder zurückzahlen
Düsseldorf/Berlin. Gewähren neue Mitglieder ihrem Golfclub bei ihrem Eintritt ein Darlehen muss der Golfclub bei deren Ausscheiden das Darlehen zurückzahlen. Er darf die Zahlung nicht mit der Begründung verweigern, dass keine Wartelisten von weiteren Interessenten bestehen. Dies ergeht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 19. Juni 2007 (AZ: 23 U 36/07).
Bei ihrem Eintritt in einen Golfclub gewährte das Ehepaar diesem ein zinsloses Darlehen von je 4.090 Euro (8.000 DM). Mit dem Darlehen sollte der Erwerb und der Ausbau der Golfanlage finanziert werden. Vertraglich war nicht nur vereinbart, dass das Darlehen frühestens nach 10 Jahren und dem Austritt aus dem Golfclub kündbar sein sollte, sondern auch, dass das Darlehen nur gekündigt werden darf, wenn der Golfclub eine Warteliste von mindestens 20 Beitrittsinteressenten hat. Nach dem Austritt kündigte das Ehepaar das Darlehen und verlangte die Rückzahlung.
Zu Recht, wie die Richter meinten. Die Voraussetzungen für eine Kündigung des Darlehens mit dem Ablauf von 10 Jahren und dem zwischenzeitlichen Clubaustritt der Kläger sind erfüllt. Die zusätzliche Einschränkung, wonach die Rückzahlung des Darlehens vom Bestehen einer 20 Interessenten umfassenden Warteliste abhängig sein soll, ist unwirksam. Sie benachteiligt die Interessen der Clubmitglieder im Verhältnis zum Golfclub unangemessen. Zwar ist das Interesse des Golfclubs nachvollziehbar, sich im Falle des Ausscheidens mehrerer Mitglieder vor einem plötzlichen und unkalkulierbaren Kapitalabfluss zu schützen. Dieses Risiko wird aber bereits durch die lange Laufzeit des Darlehens auseichend gemindert. Die Darlehensgeber werden allerdings in ihrer Freiheit erheblich eingeschränkt, weil sie mangels Festlegung einer Höchstmitgliederzahl oder der Voraussetzung des Aufnahmestopps keinerlei Einfluss darauf nehmen können, ob und unter welchen Bedingungen vom Golfclub überhaupt eine Warteliste angelegt wird. Im Übrigen hat das seit den 90er Jahren sinkende Interesse an Golfclubs dazu geführt, dass im Allgemeinen Aufnahmestopps aufgehoben und eventuell bestehende Wartelisten aufgelöst worden sind. Daher ist diese Kündigungsklausel in dem Darlehensvertrag unwirksam.