Gericht erklärt Klauseln in Lebensversicherungsverträgen erneut für unwirksam
Berlin. Das Landgericht Hamburg hat in drei Urteilen vom 20. November 2009 entschieden, dass die von drei Versicherungsgesellschaften verwendeten Klauseln zur Kündigung und Beitragsfreistellung unwirksam sind. Betroffen sind Verträge des Deutschen Rings, der Hamburg Mannheimer und der Generali Versicherung, die etwa ab Herbst 2001 bis Ende 2007 abgeschlossen wurden. Die Rechtsprechung kann allerdings auch auf gleichlautende Klauseln anderer Versicherer übertragen werden.
Das Landgericht Hamburg ist zu der Auffassung gelangt, dass in den Versicherungsbedingungen dem Kunden hinreichend deutlich gemacht werden muss, mit welchen Beträgen er bei einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages rechnen kann, insbesondere ist zwischen dem Rückkaufswert und dem Stornoabzug nicht genügend deutlich unterschieden worden. Dadurch ist dem Versicherungsnehmer nicht das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei der Kündigung oder einer Beitragsfreistellung seiner Kapitallebensversicherung, seiner Rentenversicherung oder seiner fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung hinreichend vor Augen geführt worden. Damit sind die beanstandeten Klauseln intransparent für den Versicherungsnehmer.
Allerdings ist zu erwarten, dass die betroffenen Versicherungen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg Berufung einlegen werden und über die strittige Frage, ganz gleich wie die Entscheidung des übergeordneten Hanseatischen Oberlandesgerichtes ausfällt, letzten Endes der Bundesgerichtshof entscheiden muss. Bis dahin können noch einige Jahre vergehen.
Allen betroffenen Versicherungsnehmern wird empfohlen, sich mit dem Versicherer zunächst darauf zu einigen, dass dieser auf die Einrede der Verjährung verzichtet, bis ein endgültiges und rechtskräftiges Urteil vorliegt.