Falsche Kilometerangabe beim Gebrauchtwagen ist Grund für Rücktritt vom Kaufvertrag
Rostock/Berlin. Wird beim Kauf eines Gebrauchtwagens der Kilometerstand in den Kaufvertrag mit aufgenommen, ist damit die Laufleistung durch den Verkäufer garantiert, sofern er nichts anderes erklärt. Stellt sich die Laufleistung später als falsch heraus, kann der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden. So das Urteil der Oberlandesgerichts Rostock vom 11. Juli 2007 (AZ. 6 U 2/07).
Der Kläger erwarb 2004 vom Verkäufer einen Gebrauchtwagen. Der Kilometerstand war im Kaufvertrag mit 77.602 Kilometern angegeben worden. Tatsächlich hatte das Tachometer die Laufleistung jedoch fehlerhaft angezeigt. Aus dem Kaufvertrag ergab sich nicht, dass der Verkäufer für die notierte Laufleistung versichert habe und nun für die höhere Laufleistung einstehen müsse, da das Fahrzeug auch weniger wert wäre. Aus diesem Grund wollte er den Vertrag rückgängig machen. Das Landgericht Neubrandenburg urteilte, dass der Käufer nicht davon ausgehen konnte, dass der Verkäufer um jeden Preis die Höhe der Laufleistung garantieren wollte. Ein Rücktritt käme deshalb nicht in Betracht.
In der nächsten Instanz gewann der Kläger jedoch teilweise. Das Oberlandesgericht Rostock urteilte, dass der Käufer die Rückgängigmachung des Kaufes verlangen könne. Die Angabe der Laufleistung eines Gebrauchtwagens gebe auch Auskunft über den allgemeinen Erhaltungszustand und damit über den Wert. Damit garantiere der Verkäufer, der die Laufleistung ausdrücklich benennt, auch, dass das Auto den entsprechenden Wert habe. Wenn der Verkäufer den Kilometerstand kommentarlos in den Kaufvertrag übernehme, müsse er sich auch an dieser Erklärung festhalten lassen. Dann stelle die Nennung eine Garantie dar, auf die sich der Käufer auch verlassen könne. Liegt die Eigenschaft nicht vor oder geht der Käufer von diesen falschen Voraussetzungen aus, könne er vom Kaufvertrag zurücktreten.