Kein Arbeitsunfall bei Sturz auf dem Weg ins Homeoffice

Essen/Berlin (DAV). Ein Arbeitsunfall kann sich auf dem Weg zur Arbeit und auf dem Weg nach Hause ereignen. Es liegt aber kein Wegeunfall vor, wenn man morgens auf dem Weg von seinen privaten Wohnräumen zur Arbeitsaufnahme in seinem Homeoffice auf der innerhäuslichen Treppe verunglückt. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt versagt. Dies hat das Landessozialgericht Essen am 09. November 2020 (AZ: L 17 U 487/19) entschieden, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.

Der Kläger arbeitet als Gebietsverkaufsleiter seit mehreren Jahren im Außendienst. Regelmäßig ist er auch im Homeoffice tätig. Im September 2018 stürzte der Kläger auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter. Er erlitt einen Brustwirbeltrümmerbruch. Die Berufsgenossenschaft lehnte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Der Sturz habe sich im häuslichen Bereich und nicht auf einem versicherten Weg ereignet.

Nachdem er in erster Instanz noch erfolgreich ist, scheitert der Kläger beim Landessozialgericht. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der vom Kläger zurückgelegte Weg sei nicht als versicherter Betriebsweg zu werten und somit nicht unfallversichert.

Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Ein im Homeoffice Tätiger könne niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein.

Die Annahme eines Betriebsweges lehnte das Gericht ab. Der Kläger habe sich auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden. Es handele sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen nicht darunter.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de