Hartz-IV: Keine Prüfung der Mietkosten in Corona-Zeiten – auch bei Neuanmietung
Celle/Berlin (DAV). Während der Corona-Pandemie wird bei Hartz-IV-Empfänger nicht geprüft, ob sie in einer zu teuren Wohnung leben, und die Mietkosten angemessenen sind. Durch diese Sonderregelungen des Sozialschutzpakets sollen Corona-bedingte Wohnungsverluste vermieden werden. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 29. September 2020 (AZ: L 11 AS 508/20 B ER) entschieden, dass diese Regelung auch für Neuanmietungen gilt. Die Miete wird vorübergehend übernommen, erläutert das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) anwaltauskunft.de.
Die Familie lebte mit damals vier Kindern in einer Vierzimmerwohnung. Nach der Geburt des sechsten Kindes zog die Familie in ein Einfamilienhaus mit sechs Zimmern. Die Miete betrug monatlich kalt 1.300 Euro. Das Jobcenter verweigerte die Übernahme der vollen Mietkosten. Die Angemessenheitsgrenze für einen Achtpersonenhaushalt liege bei 919 Euro.
Das Landessozialgericht verpflichtete das Jobcenter jedoch zur vorübergehenden Übernahme der vollen Mietkosten. In Corona-Zeiten solle für die Dauer von sechs Monaten keine Prüfung erfolgen, ob die Mieten zu hoch wären. Dies gelte nicht nur für seit Langem bewohnte Wohnungen, sondern auch für eine gerade erst neu bezogene Wohnung.
Diese Regel gelte auch, wenn weder die Hilfebedürftigkeit der Familie noch ihr Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen seien. Es gebe keine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage.
Die Norm (§ 67 Abs. 3 SGB II) gelte auch bei sehr hohen Mieten bzw. Luxusmieten. Eine Begrenzung finde aufgrund ihres weitreichenden Wortlautes eben nicht statt. Aufgrund der zeitlichen Beschränkung des Sozialschutzpakets erfolge die Übernahme der zu teuren Miete allerdings nur vorübergehend, nämlich im konkreten Fall für fünf Monate.
Informationen: www.anwalauskunft.de