Krankenkasse muss häusliche Krankenpflege für Bewohner von Demenz-WGs zahlen
München/Berlin (DAV). Krankenkassen können nicht die Leistungen der häuslichen Krankenpflege verweigern, nur weil ein Betroffener in einer Senioren- und Demenzwohngruppen wohnt. Die Kasse kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass die Betreuer dies übernehmen können.
Grundsätzlich bleibt der Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gegenüber ihrer Krankenkasse bestehen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung in drei Musterverfahren des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. August 2019 (AZ: L 5 KR 402/19, L 5 KR 403/19, L 5 KR 404/19).
Zu den Leistungen der häuslichen Krankenpflege gehört das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Medikamentengabe und Blutzuckermessungen. Senioren, die in Demenz-Wohngemeinschaften oder Senioren-Wohngemeinschaften leben, verweigerte eine Krankenkasse diese Leistung. Zur Begründung führte sie an, dass es sich dabei um Maßnahmen handle, die keine medizinische oder pflegerische Fachkunde erfordern und die daher Personen, die sich in der WG um die Betreuung der Bewohner kümmern, durchführen könnten.
Das Landessozialgericht in München bestätigte den grundsätzlichen Anspruch, wenn die Leistung ärztlich verordnet ist: Bewohner von Senioren- und Demenzwohngruppen haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gegenüber ihrer Krankenkasse.
Dies gelte auch für Maßnahmen der so genannten einfachsten medizinischen Behandlungspflege, die grundsätzlich auch medizinische Laien leisten könnten. Hierunter falle zum Beispiel das Blutzuckermessen, die Medikamentengabe und das Anziehen von Kompressionsstrümpfen. Ein solcher Anspruch könne aber dann entfallen, wenn diese Leistungen im Rahmen der Betreuung erbracht würden. Sei dies aber nicht Gegenstand etwa des Betreuungsvertrags der Wohngruppe, bleibe es bei der Leistungspflicht der Krankenkasse.