Austausch einer defekten Heizanlage bei ALG II-Bezug erstattungsfähig
Leipzig/Berlin. Muss die Heizanlage eines Eigenheims ausgetauscht werden, sind die Kosten für unter bestimmten Umständen für einen Eigentümer, der Arbeitslosengeld bezieht, als sog. „Erhaltungsaufwand“ von den Behörden zu unterstützen. Dies geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28. November 2006 (AZ: S 19 AS 1714/06 ER) hervor.
Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses, die dieses Haus zusammen mit ihrer Familie bewohnte, war trotz der eigenen Erwerbstätigkeit und der ihres Lebenspartners auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen. Der zuständige Leistungsträger hatte ihr einen Antrag für ein Darlehen in Höhe von 5.000,00 € abgelehnt. Mit Hilfe des Darlehens sollte die Heizanlage des Hauses ausgetauscht werden, weil diese in Folge eines Blitzeinschlags zerstört worden war. Da die Versicherung nur bereit war, einen Teilbetrag der entstehenden Kosten zu übernehmen, sollte die Behörde für den Rest einspringen. Diese verwies die Antragstellerin stattdessen aber an ein Kreditinstitut. Hiergegen wehrte sich die Frau und zog vor Gericht. Sie kann sich eine Finanzierung über die Bank nicht leisten, da sie mit ihrem Partner durch die Abbezahlung des kreditfinanzierten Hauses bereits voll ausgelastet ist.
Das Gericht berücksichtigte die aktuelle Notlage der Familie angesichts der winterlichen Temperaturen und bestätigte in einer vorläufigen Entscheidung den Antrag der Frau. Es verpflichtete den zuständigen Träger der Leistung nach dem SGB II zur darlehensweisen Übernahme der für die Reparatur anfallenden Kosten. Der Austausch der Heizanlage ist notwendig, um den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wiederherzustellen. Die für den Austausch der Heizanlage angefallenen Kosten sind für die Instandhaltung der Unterkunft erforderlich, solange es keine konkreten Alternativen wirksamer und wirtschaftlicher Art gibt. Sie sind daher als Erhaltungsaufwand einzustufen und als einmalige Leistung für Unterkunft erstattungsfähig, und zwar bis zur Grenze der Angemessenheit.