Sozialhilfe muss Krankenversicherung im Basistarif finanzieren

Essen/Berlin. Wer privat krankenversichert ist, muss in den Basistarif wechseln, wenn er Sozialhilfe bezieht. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen begründete dies am 06. Mai 2010 (AZ: L 12 B 107/09 SO ER) damit, so die Belastung des Sozialhilfeträgers möglichst gering zu halten. Die Kosten für den Basistarif muss der Sozialhilfeträger allerdings auch dann erstatten, wenn diese höher liegen als bei einem gesetzlich krankenversicherten Sozialhilfeempfänger, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins.


Ein 72-jähriger Mann wehrte sich gegen die von der Stadt Essen vorgenommene Kürzung der Leistungen zur Finanzierung der monatlichen Beiträge seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung auf ein unterhalb des Basistarifs liegendes Maß. Die Stadt hatte bei der Sozialhilfegewährung nur noch Beiträge in Höhe der für einen gesetzlich krankenversicherten Sozialhilfeempfänger abzuführenden Beträge berücksichtigt. Diese lagen rund 130,00 € unter den Kosten, die dem Mann im von ihm zuletzt gewählten Basistarif seiner privaten Krankenversicherung entstanden. Ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung war dem Mann aus Rechtsgründen verschlossen.

Nachdem das Sozialgericht Duisburg den Antrag des Betroffenen auf Eilrechtsschutz abgelehnt hatte, gab das LSG hingegen dem Antragsteller Recht. Und dies sogar im Eilwege, weil die von der Stadt für den Sofortvollzug ihrer Absenkungsentscheidung gegebene Begründung nicht ausreichte. Diese ließ insbesondere nicht erkennen, aus welchen besonderen Gründen eine sofortige Vollziehung gerade im Fall des Antragstellers erforderlich sein sollte. Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, weiter bei einer privaten Krankenversicherung zu bleiben. Die Kosten hierfür sind zu erstatten.