Sozialamt muss bei notwendigem Umzug Miete doppelt zahlen

Essen/Berlin. Sozialhilfeempfänger können ausnahmsweise den Ersatz der doppelten Miete verlangen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aus ihrer bisherigen Wohnung ausziehen müssen und die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist deswegen nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2010 (AZ: 9 SO 6/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.


Die 90-jährige schwer- und gehbehinderte Klägerin hatte im zweiten Stock eines Hauses ohne Aufzug gelebt. Nach einem dreiwöchigen Krankenhausaufenthalt wegen Gebrechlichkeit und Dauerschmerzen und anschließender einmonatiger stationärer Kurzzeitpflege stellte sich ein höherer Pflegebedarf der Klägerin sowie die Notwendigkeit der vollstationären Pflege heraus. Die Klägerin kündigte deshalb ihre Wohnung und wurde in die vollstationäre Pflege aufgenommen. Die Kosten für die Pflege übernahm der Sozialhilfeträger, weigerte sich aber, außerdem noch die weiter anfallende Miete für die Wohnung der Klägerin bis zum Ablauf ihrer dreimonatigen Kündigungsfrist zu zahlen. Die Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung ist nicht erforderlich, da die Klägerin im Pflegeheim untergebracht ist. Zudem hätte sie früher mit ihrer Vermieterin über eine Auflösung des Mietverhältnisses sprechen müssen.

Dies sahen die Essener Richter anders. Der Sozialhilfeträger muss die Miete für die Wohnung der Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zahlen. Der Klägerin ist nicht zumutbar gewesen, ihre Wohnung früher zu kündigen. Bis zum Ablauf der stationären Kurzzeitpflege hat sie darauf hoffen dürfen, wieder in ihre alte Wohnung zurückkehren zu können. Da eine Neuvermietung innerhalb der Kündigungsfrist auch unter Einschaltung des Vermieters nicht möglich gewesen ist, habe sie ferner alles Zumutbare und mögliche getan, um die Kosten der doppelten Unterkunft so gering wie möglich zu halten.