Lottogewinn ist auf Hartz IV anzurechnen

Essen/Berlin. Wenn Hartz IV-Empfänger beim Lotto gewinnen, schmälert das ihre staatliche Unterstützung. Der Gewinn wird als Einkommen angerechnet. Über ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 13. Dezember 2010 (AZ: L 19 AS 77/09) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.


Der Kläger hatte in der Lotterie "Aktion Mensch" 500 Euro gewonnen. Gegen die Anrechnung auf seine Hartz IV-Bezüge in zwei Monatsbeträgen von à 250,00 € hatte er erfolglos Widerspruch und Klage erhoben. Auch mit seiner Berufung drang er nicht durch.

Die Essener Richter argumentierten, dass der Lotteriegewinn wie andere Glücksspielgewinne als Einkommen anzusehen ist. Der Gewinn verringert damit die Hilfebedürftigkeit des Klägers.
Er selbst hatte eingewandt, dass er seit dem Jahr 2001 immerhin 945,00 € - zuletzt monatlich 15 Euro - in sein Los investiert hat. Damit hat er unter dem Strich überhaupt keinen Gewinn, sondern Verluste erzielt. Dieses Argument ließ das Gericht nur für den letzten Monatsbetrag gelten. Lediglich die dafür gezahlten 15,00 € durfte der Kläger vom Gewinn von 500,00 € abziehen. Hinsichtlich des davor gezahlten Einsatz und dem Lotteriegewinn sah das Gericht keinen ausreichenden Zusammenhang.