Landessozialgericht stellt klar: Schwangerschaft ist keine Krankheit

Berlin/Darmstadt. Die Bundesagentur für Arbeit muss einer schwangeren Frau, der ihr Arzt ein Beschäftigungsverbot erteilt hatte, Arbeitslosengeld/-hilfe gewähren. Eine Schwangerschaft stellt auch keine Krankheit dar, so dass gegenüber der Krankenkasse keine Ansprüche bestehen. Daher muss die Bundesagentur für Arbeit wie ein „normaler Arbeitgeber“ Arbeitslosengeld zahlen. Dies geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. August 2007 (AZ: - L 9 AL 35/04 - ) hervor.


Anderenfalls würde das die Mutter und das werdende Leben schützende Beschäftigungsverbot leer laufen, wenn sich die Schwangere weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen müsste.

Im vorliegenden Fall hatte die arbeitslose Klägerin drei Fehlgeburten erlitten. Um das Risiko einer weiteren Fehlgeburt zu minimieren, hatte der behandelnde Gynäkologe ein Beschäftigungsverbot verhängt.

Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Wird ein Beschäftigungsverbot verhängt, weil durch die Tätigkeit das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind, bestehen nach dem Mutterschutzgesetz Vergütungsansprüche gegenüber einem Arbeitgeber. Damit könnten die Arbeitsagenturen solchen Frauen nicht mehr entgegenhalten, sie würden dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und hätten daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Hinweis darauf, dass die Bundesagentur für Arbeit „Ersatzarbeitgeber“ sei und der Schutz des Mutterschutzgesetzes leer laufen würde, überzeugt.

Stellt ein Arzt im Verlauf der Schwangerschaft fest, dass die Fortsetzung der Tätigkeit für die Mutter oder das werdende Leben gefährlich sein könnte, kann ein Beschäftigungsverbot verhängt werden, welches weit über die Schutzfristen vor oder nach der Geburt hinausgeht. Während eines solchen Beschäftigungsverbots haben Schwangere einen Vergütungsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber, der zeitlich nicht auf den Entgeltfortzahlungszeitraum bei Krankheit beschränkt ist.