Kleine Brüste sind keine Krankheit
Berlin. Krankenversicherungen müssen die Kosten einer Brustvergrößerung nur übernehmen, wenn eine Fehlfunktion vorliegt oder die Größe der Brüste entstellend wirkt. Dies geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. April 2006 (AZ - L 1 KR 152/05) hervor.
Eine Frau Mitte 30 hatte nach dem Abstillen ihrer Tochter eine deutlich kleinere Brust. Sie fühlte sich unattraktiv und bekam psychische Probleme, mehrere Psychotherapien blieben wirkungslos. Die behandelnden Ärzte stellten auf den Wunsch ihrer Patientin bei der Krankenkasse einen Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Brustaufbau. Die Kasse stufte den Eingriff als kosmetische Korrektur ein und der Antrag wurde abgelehnt. Die Frau zog dagegen vor Gericht.
Die Richter stellten sich auf die Seite der Krankenkasse. Die Klägerin müsse die Brustvergrößerung selbst finanzieren, da die Krankenkassen nur zur Übernahme der Kosten für die Behandlung von Krankheiten verpflichtet seien. Bei gesunden kleinen Brüsten handele es sich jedoch keinesfalls um eine Krankheit. Ob eine vorliegt, hängt nach Ansicht des Gerichts nicht von der Einschätzung der Person selbst ab. Es müssen Körperfunktionen beeinträchtigt sein oder eine Entstellung vorliegen, die es dem Betroffenen als Objekt der Neugierde unmöglich macht, sich mit der Entstellung unbefangen zu bewegen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Den Einwand der Klägerin, dass die Psychotherapien, die sich ohne die gewünschte Operation weiterhin vornehmen müsse, wesentlich kostenintensiver als der von ihr begehrte Brustaufbau seien, wiesen die Richter zurück. Die Krankenkasse müsse die Kosten der Behandlung einer Krankheit übernehmen. Operationen am gesunden Körper, die Leiden psychischer Art heilen sollen, sind demnach keine übernahmepflichtigen Krankenbehandlungen.